BPG I Betriebspensionsgesetz
1. Aufl. 2020
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b) Unverfallbarkeitsfrist und Unverfallbarkeitsbetrag
Unverfallbarkeitsfrist
Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Unternehmen vor Eintritt eines Leistungsfalles aus, so hat er grundsätzlich Anspruch auf den S. 177Unverfallbarkeitsbetrag, es tritt also Unverfallbarkeit ein. Ein solcher Anspruch entsteht jedoch nicht bei Ausscheiden vor Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist.
§ 7 Abs 1 stellt auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt eines Leistungsfalles und einer Frist von drei Jahren ab Erteilung der dLZ ab. Anders als bei einer Pensionskasse muss diese Frist jedoch nicht in der arbeitsrechtlichen Grundlage (in der Regel eine einzelvertragliche Pensionszusage) vereinbart sein um Rechtswirksamkeit zu erlangen. Die Unverfallbarkeitsfrist von drei Jahren gilt ex lege, eine kürzere Frist kann als Besserstellung zugunsten des Arbeitnehmers natürlich vereinbart werden. Ebenso ist, auch wenn keine kürzere Frist zugunsten des Arbeitnehmers als vereinbart gilt und eine Beendigung vor Eintritt eines Leistungsfalles innerhalb von drei Jahren erfolgt, es natürlich dem Arbeitgeber überlassen dem Arbeitnehmer freiwillig trotzdem eine Unverfallbarkeit zuzugestehen.
Tritt der vereinbarte Leistungsf...