BPG I Betriebspensionsgesetz
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
C. Tipps für die Praxis
DIE ARBEITSRECHTLICHE GRUNDLAGENVEREINBARUNG
Unabhängig davon, ob die Grundlage eine Betriebs- oder Einzelvereinbarung ist, ist diese verpflichtend. Versicherungsgesellschaft oder Pensionskasse dürften eine Neueinbeziehung ohne Vorliegen dieser nicht vornehmen (bei der Einzelvereinbarung bei jeder neuen Einbeziehung). Versicherer oder Pensionskasse werden Mustervereinbarungen zur Verfügung stellen. Insbesondere bei Betriebsvereinbarungen oder komplexeren Modellen (beispielsweise Bonusmodelle, Bezugsumwandlung) empfehlen wir jedoch die individuelle Erstellung und Beratung des Betriebsrates oder Arbeitgebers durch Spezialisten (wobei diese auch von der Versicherungsgesellschaft oder Pensionskasse kommen können).
GRUPPENBILDUNG
Siehe dazu die Ausführungen in Kapitel VI.A.4.c).
EINSTELLEN, AUSSETZEN UND EINSCHRÄNKEN DER BEITRAGSLEISTUNG
Unbedingt empfehlen wir die Aufnahme von Regelungen zur einseitigen Einschränkung, Aussetzung oder Einschränkung der BeiS. 144tragsleistung durch den Arbeitgeber (siehe Ausführungen zu den § 6 und 6d unter Kapitel II.A.5.). Ist eine solche nicht vorhanden, so kann diese Option nicht einseitig durch den Arbeitgeber gezogen werden. Fehlt eine derartige Rege...