BPG I Betriebspensionsgesetz
1. Aufl. 2020
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1. Auswirkungen beim Arbeitgeber
Lohnnebenkosten
Arbeitgeberbeiträge in eine Pensionskasse und betriebliche Kollektivversicherungen sind für den Arbeitgeber gänzlich von den Lohnnebenkosten befreit. Die einzelnen Befreiungspositionen schlüsseln sich wie folgt auf.
Sozialversicherungsbeiträge:
Es tritt gemäß § 49 Abs 3 Z 18 lit b eine Befreiung von den Dienstgeberanteilen (SV-DG) zur Sozialversicherung ein. Durch den Entfall der SV-DG zur Pensions- (12,55 %), Kranken- (3,78 %), Unfall- (1,20 %) und der Arbeitslosenversicherung inklusive IESG-Zuschlag (3,35 %) fallen in Summe 20,88 % an Lohnnebenkosten weg. Liegt der Bruttobezug des Dienstnehmers über der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung, ist dies natürlich irrelevant (da ohnehin sozialversicherungsfrei).
Wohnbauförderung:
Der Ordnung halber sei hier eigenständig (und nicht in der Sozialversicherung subsummiert) angeführt, dass gemäß § 3 Abs 1 S. 133lit a des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages Beitragsgrundlage die allgemeine Beitragsgrundlage in der Kranken- bzw Pensionsversicherung darstellt. Da die Beiträge in eine PK oder bKV nicht in die Beitragsgrundlage einzubeziehen sind, entfällt die Beitragspfl...