BPG I Betriebspensionsgesetz
1. Aufl. 2020
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b) Aussetzen und Einschränken der Beitragsleistung
Ist die Voraussetzung der Existenzbedrohung nicht gegeben, so eröffnet das BPG dem Arbeitgeber aber trotzdem unter gewissen Voraussetzungen einseitig die Möglichkeit für Erleichterungen, wenn „zwingende wirtschaftliche Gründe“ vorliegen.
Die formalen Voraussetzungen des Vorhandenseins der Vereinbarung für Aussetzen und Einschränken muss jedoch wiederum im der arbeitsrechtlichen Grundlagenvereinbarung verankert sein. Ebenso ist, wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, eine Beratung mit diesem analog der Regelung des Widerrufes erforderlich.
S. 128Aussetzen der Beitragsleistung
Der Arbeitgeber kann seine Beitragsleistung bei Vorliegen der Voraussetzungen aussetzen (pausieren). Das heißt, solange diese zwingenden wirtschaftlichen Gründe vorliegen, werden keine Beiträge geleistet.
Einschränken der Beitragsleistung
Erfordern die zwingenden wirtschaftlichen Gründe kein vollständiges Aussetzen der Beitragsleistung, so kann es abgeschwächt auch nur zu einem Einschränken (Reduktion) der Beiträge kommen. Für die Dauer der zwingenden Gründe könnte die Beitragsleistung also beispielsweise zu 50 % der in der arbeitsrechtlichen Grundlage vereinbarten Höhe weiterla...