BPG I Betriebspensionsgesetz
1. Aufl. 2020
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b) Verfügungsmöglichkeiten über den Unverfallbarkeitsbetrag
Der Arbeitnehmer kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses über den UVB in vielfältiger Weise verfügen. Das BPG räumt ihm wesentliche Rechtsansprüche ein, in deren Rahmen er eine Disposition treffen kann. Eine Informationspflicht über diese Rechtsansprüche trifft die Pensionskasse bzw Versicherungsgesellschaft unseres Erachtens nur indirekt, wenn diese vom Arbeitgeber erfahren, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beendet hat und derartige Informationen an den Arbeitnehmer vereinbart sind. Das BPG, das PKG wie auch das VAG 2016 nebst jeweiliger Informationspflichtenverordnungen kennen lediglich Informationspflichten bei Einbeziehung, jährlich laufend an Anwartschaftsberechtigte, jährlich laufend an Leistungsberechtigte und bei Eintritt des Leistungsfalles. Eine Informationspflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber könnte man unseres Erachtens indirekt aus dem Titel der Fürsorgepflicht für die Wahrung der „vermögensrechtlichen Interessen“ der Dienstnehmer ableiten. Natürlich könnte der Dienstnehmer diese Pflicht an die Pensionskasse ober Versicherungsgesellschaft überwälzen.
S. 105Aus dem BPG heraus ergeben sich f...