BPG I Betriebspensionsgesetz
1. Aufl. 2020
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S. 902. Verfügungs und Exekutionsbeschränkungen (§ 4 und § 6b)
Pensionskasse
Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen
§ 4. Die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften im Sinne der § 5 und 6 ist rechtsunwirksam. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
Betriebliche Kollektivversicherung
Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen
§ 6b. Die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften im Sinne der § 6c und 6d ist rechtsunwirksam. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
Leistung und Anwartschaft auf Leistung
Leistungsansprüche des Arbeitnehmers gegenüber der Pensionskasse oder Versicherungsgesellschaft verwirklichen sich erst dann, wenn die leistungsauslösenden Bedingungen als erfüllt gelten. Die leistungsauslösenden Bedingungen werden in der arbeitsrechtlichen Grundlagenvereinbarung getroffen und müssen im PK-Vertrag bzw bKV-Vertrag ihre Entsprechung finden. Folgende leistungsauslösende Bedingungen kann es geben:
Alterspension gemäß Vereinbarung:
Setzt in aller Regel die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und das Erreichen einer in der Grundlagenvereinbarung definierten Altersgrenze voraus. Mit Inanspruchnahme der Pension wird der Anwartschaftsberechtigte (Arbeitnehmer) zum Leistu...