BPG I Betriebspensionsgesetz
1. Aufl. 2020
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S. 21B. Tipps für die Praxis
VEREINBARUNG DER ANWENDBARKEIT DES BPG IN ZWEIFELSFRAGEN
Zur Vermeidung von Zweifelsfällen betreffend Anwendbarkeit des BPG kann deren generelle Anwendbarkeit (oder die Anwendbarkeit nur einzelner Bestimmungen) zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. Der Großteil der „unverbindlichen“ Muster-Pensionszusagen, die von den Versicherungsunternehmen im Verbund mit Pensionsrückdeckungsversicherungen den Kunden bzw den Vermittlern zur Verfügung gestellt werden, beinhaltet eine derartige Vereinbarung. Damit wird zumeist das gesamte Regelungswerk des BPG Inhalt der Vorsorgevereinbarung. Nichtsdestotrotz werden in der Praxis einzelne Bestimmungen aus dem BPG ungeachtet der generellen Anwendbarkeit nochmals explizit vereinbart. Einerseits, weil dies Bedingung für die Gültigkeit der jeweiligen Bestimmung ist (beispielsweise die Widerrufsmöglichkeiten der § 8 und 9 müssen schriftlich vereinbart sein), andererseits, um den Begünstigten die Tragweite einzelner Bestimmungen bzw Vertragsinhalte (beispielsweise Unverfallbarkeitsregelungen des § 7) besser ersichtlich zu machen.
Dient die Vereinbarung der Anwendbarkeit des BPG mit Begünstigten, die ex lege in den Anwendungsbereich des BPG ...