BPG I Betriebspensionsgesetz
1. Aufl. 2020
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a) Verpflichtungen des Arbeitgebers
Betriebliche Leistungszusagen an Arbeitnehmer oder sonstige Begünstigte müssen durch einen speziellen Rechtsakt (zumeist durch eine Vereinbarung) begründet werden, mittels der sich der Arbeitgeber zur Erbringung von Vorsorgeleistungen oder Bezahlung eines Beitrages an eine Vorsorgeeinrichtung verpflichtet. Aus allgemeinen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers, insbesondere der Fürsorgepflicht gegenüber seinen ArbeitnehS. 13mern, lässt sich per se kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine betriebliche Altersvorsorge oder eine Vorsorge bei Invalidität oder Ableben ableiten.
Erbringt ein Arbeitgeber ohne entsprechende Verpflichtungsvereinbarung seinen Arbeitnehmern über einen längeren Zeitraum und mit einer gewissen Regelmäßigkeit Vorsorgeleistungen und wird damit sein zukünftiger Verpflichtungswille ohne ausdrücklichen Unverbindlichkeitsvorbehalt unzweideutig zum Ausdruck gebracht, kann aufgrund betrieblicher Übung ein Rechtsanspruch für Arbeitnehmer (auch für neu eintretende Arbeitnehmer) auf diese Leistungen entstehen. Durch ausdrückliche oder konkludente Zustimmung seitens des Arbeitnehmers – was wiederum die Kenntnis des Arbeitnehmers von...