BPG I Betriebspensionsgesetz
1. Aufl. 2020
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3. Risikoreduktion und „unverbindliche Musterpensionszusage“
Es bestehen in der bAV-Beratung zwei, voneinander zu trennende, Bereiche: die generelle bAV-Beratung und die versicherungsseitige Abdeckung. Für die generelle bAV-Beratung kann ein Beratungsrisiko nicht durch den Hinweis „unverbindlich“ eliminiert werden (mehr dazu siehe unter dem Punkt „Unverbindliche Musterpensionszusage“, welcher sinngemäß auch auf die Beratung selbst angewendet werden kann). Bei der versicherungsseitigen bAV-Beratung kann, im Fall eines Versicherungsmaklers oder Versicherungsagenten, durchaus auch dessen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung im Fall eines Schadens greifen.
S. 398Folgende Abbildung soll die Systematik verdeutlichen:
Abb 13: Beratung zur betrieblichen Altersvorsorge – zwei Beratungszweige
Unverbindliche Musterpensionszusage und Haftung
Im Zuge der Vermittlung von Pensionsrückdeckungsversicherungen werden dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) in der Praxis mehr oder weniger „kongruente“ (das heißt auf den Versicherungsvertrag abgestimmte) „Muster von Pensionszusagen“ ausgehändigt, die mit der Angebotslegung – bis auf wenig Ausnahmen – von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsver...