BPG I Betriebspensionsgesetz
1. Aufl. 2020
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1. Allgemeine Pflichten von Anbietern von Lösungen der betrieblichen Altersvorsorge
§ 17 Abs 1 normiert, dass auf Verlangen dem Arbeitnehmer, ehemaligen Arbeitnehmer oder Hinterbliebenen Informationen über die Höhe der Anwartschaft bzw Leistungen im Leistungsfall zu erteilen sind. Abs 2 überträgt diese Verpflichtung dem Versicherungsunternehmen bzw der Pensionskasse.
VAG 2016, VersVG und PKG sowie Verordnungen der FMA erweitern diese Verpflichtungen jedoch deutlich. Diese Informationen sind unabhängig vom Verlangen der berechtigten Person bzw schon bei Einbeziehung des Arbeitnehmers zwingend zu erS. 387teilen. Diese Verpflichtungen sind klar normiert, und es soll an dieser Stelle nicht weiter darauf eingegangen werden. Aus der Praxis sei jedoch angemerkt, dass diese, wie viele andere geltende Informationsverpflichtungen, unseres Erachtens nach teilweise zu umfangreich sind und damit in der Praxis oftmals eher das Gegenteil dessen erreicht wird, was der Gesetzgeber damit eigentlich anstrebt.
Wesentlich wichtiger, aus den allgemeinen Grundsätzen ableitbar, erscheint die Verantwortung des Anbieters (Pensionskasse, Versicherer, Versicherungsvermittler, sonstiger bAV-Berater) gegenüber dem Arbeitgeber. Erfolgt e...