Praxishandbuch Betriebsanlagenehmigungen
1. Aufl. 2024
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S. 1158. Bescheid
Ein Gewerbeschein wird an den Betreiber ausgestellt und erlischt mit dessen Ausstieg aus dem Unternehmen.
Eine Betriebsanlagengenehmigung wird für den Betrieb ausgestellt und erlischt mit der Auflassung der Anlage oder 5 Jahre, nachdem der Betrieb eingestellt wurde.
Die sogenannte „Dingliche Wirkung“ des Bescheides bewirkt, dass von der einmal erteilten Genehmigung jeder neue Inhaber Gebrauch machen kann und somit keine neuerliche Anlagengenehmigung nötig ist. Der Bescheid ist nicht mit einer Person (natürliche Person oder Rechtsperson) verbunden, sondern mit der Betriebsanlage selbst.
Die Errichtung und die Betreibung einer Anlage können nur gemeinsam genehmigt werden. Der Vorbehalt einer gesonderten Betriebsbewilligung ist seit der Gewerberechtsnovelle 1992 nicht mehr möglich.
„Errichter“ einer Betriebsanlage ist derjenige, der als Inhaber eine Handlung zur Herbeiführung eines zu qualifizierenden Sachverhaltes durchführt bzw dem eine derartige Auftragserteilung zuzurechnen ist (vgl dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO Kommentar7, § 74 GewO, Rz 37). Das ist im Gewerberecht im Allgemeinen die gewerberechtliche Geschäftsführung/der gewerberechtliche Geschäftsführer. Es kann aber auch...