Praxishandbuch Betriebsanlagenehmigungen
1. Aufl. 2024
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S. 164. Betrieb
Jede örtlich gebundene Einrichtung, die dauerhaft zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit dient, stellt eine gewerbliche Betriebsanlage dar. Sie ist geprägt vom Grundsatz der „Einheit der Betriebsanlage“. Als gewerbliche Betriebsanlage ist die Gesamtheit aller Einrichtungen anzusehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und im örtlichen Zusammenhang stehen.
So gehören beispielsweise zu einer Möbeltischlerei das Büro, der Ausstellungsraum, die Fabrikationshallen, der Lagerbereich für die Rohmaterialien, der Silo mit den Sägespänen, die Heizung, der Kundenparkplatz, die Grünflächen und die Versickerungsflächen.
Temporäre Einrichtungen wie Zeltfeste brauchen indes meist keine Betriebsanlagengenehmigung, ebenso wenig wie Baustelleneinrichtungen, weil sie in der Regel nicht über die Voraussetzungen verfügen, um als gewerbliche Betriebsanlage bezeichnet werden zu können. Dazu gehören zB mobile Schredder, bei Kunden kurzfristig aufgestellte Maschinen von Zimmermeistern oder Bauunternehmen.
Werden im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig Betriebsfahrzeuge auf einem Privatgrund abgestellt, kann dafür eine gewerberechtliche Bewilligung erforderlich ...