Praxishandbuch Betriebsanlagenehmigungen
1. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 63. Gewerbeschein – Betriebsanlagengenehmigung
3.1. Wer braucht eine Genehmigung?
Eine Betriebsanlage ist entsprechend § 74 Abs 1 Gewerbeordnung (GewO) eine örtlich gebundene Einrichtung, die regelmäßig der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit dienen soll.
Ein Gewerbe wird ausgeübt, wenn eine unternehmerische Tätigkeit selbständig und regelmäßig durchgeführt wird und die Absicht besteht, einen Ertrag oder einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, unabhängig von dessen Zweck.
Auch eine einmalige, längere Tätigkeit kann diesbezüglich dem Gewerberecht unterliegen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich zB um eine GmbH, eine Einzelperson, einen Verein oder eine Glaubensgemeinschaft handelt.
Je nach Art der Tätigkeit ist dann um einen Gewerbeschein für die Person oder das Unternehmen und in weiterer Folge auch eventuell um eine Betriebsanlagengenehmigung anzusuchen.
Es gibt reglementierte Gewerbe, wie Kfz-Werkstätten, Tischlereien oder Bäckereien, und freie Gewerbe, wie Nagelpflege-Studios.
Dafür, ob eine Betriebsanlagengenehmigung nötig ist, sind nicht nur die Art und Größe des Gewerbes, sondern auch die möglichen Emissionen, Beeinträchtigungen, Belästigungen, Gefahren, Verschmutzungen und/oder Störungen,...