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Reissner/Burger (Hrsg)

Innsbrucker Jahrbuch zum Arbeitsrecht und Sozialrecht 2020

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4309-0

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Dokumentvorschau
Innsbrucker Jahrbuch zum Arbeitsrecht und Sozialrecht 2020 (1. Auflage)

1. S. 76Arbeitszeit – Arbeitsbereitschaft – Rufbereitschaft

1.1. Begriffe – Definitionen

Die Begriffe der Arbeits- und Rufbereitschaft sind derzeit weder im österreichischen noch im europäischen Arbeitszeitrecht definiert.

Als Arbeitszeit definiert § 2 Abs 1 Z 1 AZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.

Normative Anknüpfungspunkte für die Arbeits- und Rufbereitschaft finden sich in den § 5 und 5a AZG (Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft) bzw in § 20a AZG (Rufbereitschaft). Weiters finden sich solche in § 11 Abs 3 ARG (Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe in außergewöhnlichen Fällen) sowie in § 4 KA-AZG (verlängerter Dienst).

Die RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl L 2003/299, 9; kurz: Arbeitszeit-RL) definiert in Art 2 („Begriffsbestimmungen“) den Begriff der Arbeitszeit als jene Zeitspanne, während der ein AN gem den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem AG zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt; sowie als Ruhezeit jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit.

Resch verweist darauf, dass es bemerkenswert sei, dass der Art 2 Z 1 der Arbe...

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