Handbuch Kreditinstitute
1. Aufl. 2021
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1. S. 432Einleitung
Unter einer Organschaft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes versteht man im Allgemeinen eine Eingliederung eines Unternehmens in ein anderes Unternehmen, welches dadurch seine Tätigkeiten aus Sicht der Umsatzsteuer nicht mehr selbstständig ausübt. Gemäß § 2 Abs 2 Z 2 UStG ist von einer solchen Organschaft auszugehen, wenn
eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, dass sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische Person ist dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet, dass sie keinen eigenen Willen hat (Organschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist. Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln.
Unionsrechtlich findet die Umsatzsteuerorganschaft in Art 11 Mehrwertsteuersystemrichtlinie ihre Deckung, welche den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, Mehrwertsteuer-Gruppen für im Gebiet des Mitgliedstaates ansässige Personen zuzulassen (und daher auf im Inland ansässige Personen beschränkt ist)....