Handbuch Kreditinstitute
1. Aufl. 2021
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1. S. 257Geschäftsleiter als Angestellte des Kreditinstituts
Gem § 2 Abs 1 lit a BWG sind Geschäftsleiter diejenigen natürlichen Personen, die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Führung der Geschäfte, insbesondere zur Festlegung der Strategie, Ziele und der Gesamtpolitik, sowie zur organschaftlichen Vertretung des Kredit- oder Finanzinstitutes nach außen vorgesehen sind. Bei Kreditgenossenschaften kann es gem § 2 Abs 1 lit b BWG auch Geschäftsleiter geben, die vom Vorstand, dem Aufsichtsrat oder der Generalversammlung mit der Führung der Geschäfte, insbesondere der Festlegung der Strategie, Ziele und der Gesamtpolitik, betraut sowie als Geschäftsleiter namhaft gemacht wurden und zur Vertretung der Kreditgenossenschaft befugt sind, selbst aber nicht dem Vorstand angehören.
Die Geschäftsleiterfunktion geht daher oftmals Hand in Hand mit der organschaftlichen Vertretung. Davon getrennt besteht die Frage des Anstellungsverhältnisses und daraus resultierend der Anwendung arbeitsrechtlicher Normen, dh der arbeitsrechtlichen Stellung des Geschäftsleiters.
Die Rechtsnatur des Anstellungsverhältnisses ist nach hA getrennt vom organschaftlichen Mandat des Geschäftsleiters zu beurteilen. Während die Bestellung nach gesellschaftsrechtlic...