Praxishandbuch des neuen Erbrechts
1. Aufl. 2016
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Reithofer, Markus
I. S. 289Allgemeines
Wer Immobilien zu Lebzeiten des Verstorbenen geschenkt erhält, muss es sich unter bestimmten Voraussetzungen gefallen lassen, dass der Wert der Schenkung etwa bei seinem Erbteil oder seinem Pflichtteil in Anrechnung gebracht wird. Damit ist die Frage aufgeworfen, mit welchem Wert die geschenkte Liegenschaft anzurechnen ist.
Bis zum Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) war der Stichtag für das bei der Erbteils- und Pflichtteilsanrechnung zu berücksichtigende vorempfangene Vermögen der Todeszeitpunkt. Dabei war jedoch der Zustand der Liegenschaft im Empfangszeitpunkt dem Stichtag zu unterstellen. Durch das ErbRÄG 2015 ist nunmehr gem § 755 ABGB das bei der Anrechnung zu berücksichtigende Vermögen auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde (also das „Vermögensopfer“ erbracht wurde) und auf den Todeszeitpunkt mit einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex aufzuwerten. Sofern mit der Zuwendung Bedingungen oder Belastungen verbunden waren, sind diese entsprechend zu berücksichtigen.
Für den Immobiliensachverständigen ändert sich durch das ErbRÄG 2015 somit der Stichtag für die Bewertung, wodurch er geford...