Praxishandbuch des neuen Erbrechts
1. Aufl. 2016
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Deixler-Hübner, Astrid
I. S. 116Allgemeines
Der Ehegatte, eingetragene Partner und Lebensgefährte kann auch testamentarisch zum Erben eingesetzt werden. Allerdings dürfen dabei Pflichtteilsrechte nicht beeinträchtigt werden, es sei denn, es liegt eine Erbunwürdigkeit bzw rechtmäßige Enterbung vor. Mit § 725 Abs 1 ABGB nF wurde nun explizit eine Norm geschaffen, wonach idR vorhergehende letztwillige Verfügungen mit Auflösung der Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen aufgehoben werden, soweit sie diese Personen betreffen (§ 725 Abs 1 HS 1 ABGB nF). Dies gilt nur dann nicht, wenn der Verstorbene ausdrücklich das Gegenteil angeordnet hat (§ 725 Abs 1 HS 2 ABGB nF). Im Zweifel ist die Erbenstellung auch dann aufgehoben, wenn der Verstorbene oder die letztwillig bedachte Person das gerichtliche Verfahren zur Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingeleitet hat (§ 725 Abs 2 S 2 ABGB nF).
Offen bleibt nach dieser Vorschrift, ob eine analoge Anwendung des § 725 ABGB nF auf andere der Absicherung dienende Äquivalente in Betracht kommt. So wird der Lebenspartner im Hinblick auf den Tod vom Erblasser sehr oft als Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung eingesetzt oder als Begünstigter eine...