Praxishandbuch des neuen Erbrechts
1. Aufl. 2016
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Pesendorfer, Ulrich
I. S. 103Allgemeines
Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) hat auch Änderungen im Vermächtnisrecht gebracht. Es kommt zwar im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten, insb dem Pflichtteilsrecht, relativ „ungeschoren“ davon. Die Neuerungen sind aber nicht unbedeutend und betreffen etwa die Fälligkeit, das Vermächtnis an Erben, das Spezieswahlvermächtnis oder das Vermächtnis der „Ausbildung“. Außerdem ist der Vermächtnisvertrag mit § 647 Abs 1 ABGB nF ausdrücklich in das ABGB aufgenommen worden.
Dem Vermächtnisrecht sind im Elften Hauptstück („Vermächtnisse“) des Zweiten Teils des ABGB die § 647–694 ABGB nF gewidmet, das sind insgesamt 31 „aktive“ Paragrafen (die Lücken abgezogen). Dieses Hauptstück ist in drei Teile untergliedert: Teil I regelt die „Grundsätze“ (§§ 647–654 ABGB nF), Teil II die „Arten von Vermächtnissen“ (§§ 656–683 ABGB nF) und Teil III den „Erwerb von Vermächtnissen“ (§§ 684–694 ABGB nF).
Einige Bestimmungen wurden aufgehoben, so die Vermächtnisse „des Schranks, eines Kastens oder einer Lade mit allen darin befindlichen Sachen“ (§ 677 ABGB aF); der Juwelen, des Schmuckes und Putzes (§ 678 ABGB aF); des Goldes oder Silbers, der Wäsche, Equipage (§ 679 ABGB aF) oder der „Barschaft“ (§ 680 ABGB aF). Laut Erläuterungen waren sie nicht me...