Praxishandbuch des neuen Erbrechts
1. Aufl. 2016
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Pesendorfer, Ulrich
I. S. 18Allgemeines
Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) hat weitgehende Änderungen im allgemeinen Teil des Erbrechts gebracht, etwa im Bereich der Erbunwürdigkeit oder beim Erbverzicht. Eingegangen werden soll in diesem Beitrag auch auf den Erbschaftserwerb, als weiterer notwendiger Schritt nach Entstehung des Erbrechts. Schließlich wird das Kapitel mit Ausführungen zum neuen Verjährungsrecht (§§ 1487 und 1487a ABGB nF) abgerundet.
II. Entstehung des Erbrechts
Das Achte Hauptstück des Zweiten Teils des ABGB idF ErbRÄG 2015 handelt „Vom Erbrecht allgemein“ und umfasst die § 531–551 ABGB nF. Es ist in zwei Abschnitte unterteilt. Teil I behandelt „Begriffe“ (§§ 531–535 ABGB nF). Teil II widmet sich der „Entstehung des Erbrechts“ (§§ 536–551 ABGB nF), also insb dem Erbanfall, der Vererblichkeit des Erbrechts, der Erbfähigkeit, der Erbunwürdigkeit und dem Erbverzicht.
A. Erbanfall
Das Erbrecht entsteht zeitlich gesehen mit dem Erbanfall. Mit diesem Zeitpunkt fällt dem Erben das Erbrecht an, er erwirbt das Erbrecht (§ 536 Abs 1 ABGB nF). Der Erbe erwirbt das Erbrecht regelmäßig mit dem Erbfall, das ist der Tod des Verstorbenen.
Der Erwerb kann aber auch vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht...