Handbuch Datenschutzrecht
1. Aufl. 2018
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S. 49716. Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach der DSVO
16.1. Allgemeines
Nach der DSGVO gibt es keine Pflicht mehr, Datenanwendungen vor Beginn der Verarbeitung an die Kontrollstelle (Aufsichtsbehörde; DVR) zu melden. Anstatt dessen wird dort, wo Verarbeitung tatsächlich passiert, eine mit der Durchführung einer Meldung vergleichbare formelle Pflicht geschaffen. Das ist die Pflicht zur Führung eines „Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten“.
Aufgrund der Einführung dieser Pflicht ist es nicht mehr Aufgabe des Staates, durch Führung eines Melderegisters (DVR) Datenanwendungen ex ante zu überprüfen und zu registrieren, sondern nunmehr Aufgabe der verarbeitenden Entität, selbst dafür Sorge zu tragen, dass Verarbeitungen nachvollziehbar dokumentiert werden. Die Führung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten dient insofern der Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Verarbeitung personenbezogener Daten.Sie soll es ermöglichen, ein umfassendes Bild der Verarbeitungen zu liefern. Insofern trägt sie auch zur Erfüllung der Rechenschaftspflicht bei.
Die Führung eines Verzeichnisses ermöglicht es einerseits dem Verarbeitenden, den Nachweis für die Verarbeitung in Übereinstimmun...