Handbuch Datenschutzrecht
1. Aufl. 2018
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S. 44915. Der Datenschutzbeauftragte nach der DSGVO
15.1. Allgemeines
Nach allen Entwürfen der DSGVO sollte in den Abschnitten 4 der jeweiligen Kapitel IV unter der Bezeichnung „Datenschutzbeauftragter“ die Etablierung eines DSB vorgesehen werden.Österreich und Deutschland standen für eine verpflichtende Einführung des Instituts des Datenschutzbeauftragten. Die Einführung eines DSB war jedoch insb wegen der unterschiedlichen rechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten und der mit der va für den privaten Sektor verpflichtenden Benennung eines DSB verbundenen Kosten bis zum Ende der Verhandlungen im Trilog heftig umstritten. Trotz des Widerstandes der meisten Mitgliedstaaten der EU-Gesetzgeber schlussendlich dafür entschieden, in Art 37 ff DSGVO das Institut des „Datenschutzbeauftragten““ europaweit zu etablieren.
Im Lichte der DSGVO ist ein DSB eine Person, die sicherstellen soll, dass die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen durch die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. Der DSB ist durch seine Ansiedlung bei der Daten verarbeitenden Entität und der damit verbundenen Nähe zu den Verarbeitungsprozessen Ausdruck der Selbstkontrolle. Als Organ der Selbstk...