Handbuch Datenschutzrecht
1. Aufl. 2018
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S. 15610. Räumlicher Anwendungsbereich
10.1. Der räumliche Anwendungsbereich nach der DSRL
Die RL normiert den räumlichen Anwendungsbereich in Art 4 DSRL. Sie geht dabei vom Territorialitätsprinzip/Niederlassungsprinzip aus, enthält jedoch in bestimmter Hinsicht Abweichungen von diesem Prinzip.
Nach Art 4 Abs 1 lit b DSRL hat jeder Mitgliedstaat die Vorschriften, die er zur Umsetzung der RL erlässt, auf alle Verarbeitungen personenbezogener Daten anzuwenden, die im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung ausgeführt werden, die der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats besitzt. Dementsprechend gilt aus unionsrechtlicher Perspektive zB österreichisches Datenschutzrecht auf österreichischem, schwedisches auf schwedischem und deutsches auf deutschem Staatsgebiet. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung ausgeführt wird, die der Auftraggeber im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats besitzt. Die DSRL erklärt damit den Ort der Niederlassung des für die Verarbeitung Verantwortlichen zum maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des jeweiligen Datenschutzrechts.
Sind Niederlassungen im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten eines für die Verarbeitung Verantwortlichen vorhanden, hat er die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit jede dieser Niederlassungen die im jeweils anwendbaren einzelstaatlichen Recht festgelegten Verpflichtungen einhält.