Handbuch Datenschutzrecht
1. Aufl. 2018
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S. 1519. Formen der Handhabung personenbezogener Daten
9.1. Formen der Handhabung nach der DSRL
Die DSRL definiert eine einzige Form der Handhabung personenbezogener Daten, nämlich die der „Verarbeitung“. Nach Art 2 lit b DSRL versteht man darunter
jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder
jede Vorgangsreihe iZm personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder
jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten.
Der Begriff „Verarbeiten“ bezieht sich damit auf jeglichen Umgang mit personenbezogenen Daten, unabhängig davon, ob dies automatisiert oder nicht automatisiert durchgeführt wird.
Die Entwürfe der DSGVO KOM, EP und Rat sowie die DSGVO definieren die „Verarbeitung“ in den Begriffsbestimmungen auf idente Weise (vgl die jeweiligen Art 4 Abs 3 in Kapitel I „Allgemeine Bestimmungen“ der Entwürfe bzw Art 4 Z 2 DSGVO). Die Definition entspricht dem in der DSRL schon enthaltenen Begriff „Verarbeitung“ (Art 2 lit b DSRL). Er ist s...