Handbuch Datenschutzrecht
1. Aufl. 2018
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S. 857. Geschützte Daten
7.1. Geschützte Daten nach der DSRL
Der Begriff „personenbezogene Daten“ umfasst nach der DSRL jegliche Art von Daten, die unabhängig vom Medium einen Personenbezug aufweisen.
Gemäß Art 2 lit a DSRL sind personenbezogene Daten alle Informationen über eine
bestimmte oder
bestimmbare
natürliche Person (betroffene Person).
Als bestimmbar wird eine Person angesehen, die durch die verarbeiteten Daten direkt oder indirekt identifiziert werden kann. Ist eine Identifizierung einer bestimmten Person durch die verarbeiteten Daten nicht möglich, handelt es sich um keine personenbezogenen, sondern lediglich um anonyme Daten. Darauf ist die DSRL nicht anwendbar.
7.2. Geschützte Daten nach dem DSG
Nach § 4 Z 1 DSG sind personenbezogene Daten Angaben über lebende Betroffene, deren Identität
bestimmt oder
bestimmbar
ist. Betroffene sind im Gleichklang mit dem Grundrecht auf Datenschutz auch nach den einfachgesetzlichen Bestimmungen des DSG natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften.
S. 86Zurückgehend auf den Entwurf der KOM enthält Art 1 der DSGVO lediglich Vorschriften zum Schutz natürlicher (lebender) Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Geschützt werden sollen die Grund...