Handbuch Datenschutzrecht
1. Aufl. 2018
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S. 745. Öffentlicher und privater Bereich
5.1. Öffentlicher und privater Bereich nach der DSRL
Die DSRL unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen dem privaten und dem öffentlichen Bereich. Dementsprechend gelten die Regelungen der RL für die Verarbeitung personenbezogener Daten sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich. Eine gewisse Bedeutung hat die Unterscheidung im Bereich der DSRL iZm der Bestimmung, welche Entitäten Akteure iSd Datenschutzrecht sein können.
Ebenso wie die DSRL bzw die Entwürfe der KOM, des EP und des Rates sieht die DSGVO keine Differenzierung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Bereich per se vor. Die Unterscheidung ist nach der DSGVO allerdings iZm den Begriffen „Verantwortlicher“, „Auftragsverarbeiter“ und „Empfänger (Dritter)“ von besonderer Relevanz. Zudem enthält die DSGVO an verschiedenen Stellen spezifische Regelungen für den öffentlichen Bereich wie das Führen eines Verzeichnisses, die Bestellung eines DSB oder die Verhängung von Geldbußen.
5.2. Öffentlicher und privater Bereich nach dem DSG
5.2.1. Allgemeines
Mit der Erlassung des DSG wurde die Differenzierung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Bereich des Datenschutzgesetzes 1978 aufgegeben. Dementsprechend gelten...