Handbuch Datenschutzrecht
1. Aufl. 2018
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S. 504. Grundrechtliche Verbürgung des Datenschutzes
4.1. Unionsrecht
4.1.1. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union
4.1.1.1. Allgemeines
Die DSRL enthält kein Grundrecht auf Datenschutz. Ein solches wurde auf EU-Ebene erst mit der Verkündung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Dezember 2000 eingeführt. Die Charta blieb jedoch bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (EUV, AEUV) im Dezember 2009 unverbindlich. Gemeinsam mit dem EUV und AEUV zählt die GRC zum primären Unionsrecht.
Neben den in der GRC verbürgten Rechten gelten die Rechte, die sich aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Mitgliedstaaten gebildet haben, als primäres Unionsrecht weiter. Zu diesen gehören insb die Grundrechte, wie sie in der EMRK enthalten sind. Zudem verpflichtet Art 6 Abs 2 EUV die EU zum Beitritt zur EMRK.
Nach dem Beitritt wird der Grundrechtsschutz auf EU-Ebene in dreifacher Weise ausgestaltet sein: in Form der GRC, der EMRK und der allgemeinen Rechtsgrundsätze. Der EuGH bezieht jedoch bereits jetzt die Regelungen der EMRK in seine Abwägungen und Beurteilungen mit ein, was sich mitunter aus dem Verweis der GRC auf die EMRK in Art 52 Abs 3 GRC ergibt.
Gemeinsam gewährleisten diese grundrech...