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Gerhard Altenberger/Christina Hartig

Bilanzfälschung

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3463-0

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Dokumentvorschau
Bilanzfälschung (1. Auflage)

1. S. 433Einleitung

Mit Wirkung vom wurde das österreichische Bilanzstrafrecht durch das sog „Strafrechtsänderungsgesetz 2015“ umfassend reformiert. Die zuvor in zahlreichen Materiengesetzen normierten und mit Begriffen wie „Bilanzfälschung“, „Bilanzdelikte“ oder eben auch „Bilanzstrafrecht“ umschriebenen Strafbestimmungen nach § 255 AktG, § 122 GmbHG, § 64 SEG, § 89 GenG, § 43 ORFG, § 41 PSG, § 114 VAG und § 18 SpaltG wurden gestrichen. Die bisherige Rechtzersplitterung wurde durch die Schaffung der zentralisierten Bestimmungen in §§ 163a bis 163d StGB weitgehend beseitigt. Lediglich vereinzelte Normen sind aufgrund ihrer speziellen Formulierung hinsichtlich des Täterkreises neben dem neuen Bilanzstrafrecht in Kraft geblieben: § 15 KMG, § 189 InvFG 2011 und § 37 ImmolnvFG.

Die zwei zentralen Strafbestimmungen im neuen Bilanzstrafrecht finden sich nun in den §§ 163a und 163b StGB, wobei § 163a StGB („Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände“) Taten von Entscheidungsträgern bestimmter Verbände und § 163b StGB („Unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände“) Taten von externen Prüfern unter Strafe stellt. Qualifikationen sind in § 163a Abs 3 bzw § 163b Abs 4 StGB, (eher komplizierte) Subsidiaritätsregelungen in § 163a Abs 4 bzw § 163b Abs 3 und 5 StGB normiert. Eine taxativ...

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