Brennpunkt Betriebsprüfung - Vorhof zum Finanzstrafverfahren
1. Aufl. 2018
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1. S. 58Einführung
Die Informationsbeschaffung, sowohl als Teil der Prüfungsvorbereitung als auch als Handlung im Laufe der Prüfung, stellt einen wichtigen Teil der eigentlichen Prüfungshandlung (Außenprüfung) dar. Die ausreichend gesammelten Informationen helfen dem Prüfer, einen vom Abgabepflichtigen dargestellten Sachverhalt zu beurteilen bzw die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen zu erheben.
Zum besseren Verständnis wird als Einführung der Begriff der Außenprüfung definiert, des Weiteren werden Möglichkeiten zu Unterscheidungen bei der Informationsbeschaffung behandelt.
1.1. Definition Außenprüfung
Im Rahmen von Außenprüfungen (§ 147 BAO) können bei jenen Abgabepflichtigen, welche zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet sind, alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geprüft werden.
Zu den Außenprüfungen nach § 147 BAO gehören insb:
die Prüfung von Büchern und Aufzeichnungen
die GPLA
die Prüfung iZm Verbrauchsteuern
abgabenrechtliche Prüfungen nach § 25 ZollR-DG
die Prüfung iZm Gebühren, Verkehrsteuern, Glücksspielabgaben und der Flugabgabe
USt-Sonderprüfungen
Liquiditätsprüfungen
Prüfungen nach § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 FinStrG
Im ...