Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2014
1. Aufl. 2014
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S. 93I. Aktueller rechtlicher Stand
Das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG) wurde als Teil der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 mit dem Bundesgesetzblatt I Nr 129/2013 vom novelliert; die Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie (A-QSRL) wurde nicht novelliert.
A. Novelle 2011
Die für die Praxis bedeutsame Änderung durch die Novelle des A-QSG aus dem Jahr 2011 war die Einführung des § 15a, mit dem die Vorgangsweise bei der Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebs geregelt wurde. Demnach ist eine Bescheinigung im Falle einer Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen (vgl § 15a Abs 1 A-QSG). Die einer – gemäß § 15a Abs 1 A-QSG auf höchsten 18 Monate erteilten Bescheinigung – vorangegangene externe Qualitätsprüfung ist eine volle externe Qualitätsprüfung, wie sie auch einer gemäß § 4 auf drei bzw sechs Jahre befristeten Bescheinigung vorangeht, mit der Besonderheit, dass ausschließlich die auftragsunabhängigen Maßnahmen geprüft werden. Das A-QSG sieht zwar verpflichtend auch die Prüfung von Prüfungsakten vor. Dies ist jedoch im Fall der Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebs mangels vom Prüfungsbetrieb durchgeführten Abschlussprüfungen nicht möglich. Es handelt sich dabei um ein Prüfhemmnis im Sinne de...