Rauch

EFZG | Entgeltfortzahlungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2006

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Rauch - EFZG | Entgeltfortzahlungsgesetz

§ 53 b Zuschüsse an die Dienstgeber/innen

Rauch

Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung

(BGBl. II Nr. 64/2005)

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Zuschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau an Dienstgeber/innen für Entgeltfortzahlung (Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung)

Auf Grund des § 53 b Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundes minister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Gegenstand

§ 1. Diese Verordnung regelt die Gewährung der Zuschüsse nach § 53 b ASVG und deren Abwicklung.

Zuschussberechtiger Dienstgeber/innen/kreis

§ 2. (1) Zuschussberechtigt sind alle Dienstgeber/innen, einschließlich der Dienstgeber/innen von Lehrlingen, die ihren bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau unfallversicherten Dienstnehmer/inne/n Entgeltfortzahlung nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften geleistet haben, soweit diese Dienstnehmer/innen in Unternehmen nach Abs. 2 beschäftigt werde...

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