Rauch

EFZG | Entgeltfortzahlungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2006

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Rauch - EFZG | Entgeltfortzahlungsgesetz

§ 8 Anspruch bei Dienstverhinderung

Rauch
Übersicht

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Abs 1
Anm 1
Anspruch nach „Antritt des Dienstverhältnisses“
Anm 2
Zu den Begriffen „Krankheit oder Unglücksfall“ sowie „Arbeitsunfähigkeit“
Anm 3
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
Anm 4
Behalten des Entgeltanspruchs
Anm 5
Zum Entgeltbegriff und Ausfalls- sowie Bezugsprinzip
Anm 6
Arbeitsunfall und Berufskrankheit
Anm 7
Kur- und Erholungsaufenthalte
Anm 8
Der Arbeitsunfall bzw die Berufskrankheit bei den Angestellten
Anm 9
Erst- und Folgekrankenstand
Anm 10
Berechnung der Dauer des Arbeitsverhältnisses
Abs 2
Anm 11
Überblick zur Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs bei einem Angestellten
Anm 11.1
Einheitlicher Krankenstand
Abs 3
Anm 12
Persönliche Dienstverhinderungsgründe
Abs 4, 5
Anm 13
Ansprüche nach der Niederkunft
Abs 6
Anm 14
Stillpausen
Abs 7
Anm 15
Keine Anrechnung von Versicherungsleistungen
Abs 8
Anm 16
Melde- und Nachweispflicht

Zum Anwendungsbereich des AngG – siehe Anm 5 zu § 1 EFZG

Anspruch nach „Antritt des Dienstverhältnisses“

Nach § 2 Abs 1 EZFG beginnt der Anspruch auf Fortzahlung des Krankenentgelts nach dem „Antritt des Dienstes“. Zwischen „Antritt des Dienstes“ nach § 2 Abs 1 EFZG bzw „Antritt des Dienstverhältnisses“ nach § 8 Abs 1 AngG besteht kein Unterschied und kann daher im Übrigen auf Anm 1 ...

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