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Artikel VIII: Außerkrafttreten von Vorschriften
Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes tritt
§ 82 lit. h letzter Satzteil der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 227/1859, in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung, 1)
Art. II Abs. 2 des Bundesgesetzes vom , womit das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen abgeändert wird, BGBl. Nr. 141,
außer Kraft.
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Änderung im Entlassungsrecht der Arbeiter
Der § 82 lit h letzter Satzteil GewO 1859 hat die Entlassung für den Fall einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen geregelt. Die Aufhebung dieses Entlassungsgrundes nach Art VIII EFZG hat jedoch die Entlassung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht zur Gänze unmöglich gemacht, da § 82 lit b GewO 1859 allgemein die Entlassung wegen Arbeitsunfähigkeit für zulässig erklärt. Dies betrifft auch Fälle einer voraussichtlich langfristigen Arbeitsunfähigkeit (siehe Anm 4 zu § 5 EFZG). Der Unterschied zum aufgehobenen Entlassungstatbestand der unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen besteht darin, dass nunmehr nicht bereits in der 5. Woche eines Krankenstandes eine Entlassung möglich ist, sondern belegbar sein muss, dass mit einer Wiedererlang...