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Artikel III: Änderung des Hausbesorgergesetzes 1)
Der § 14 des HausbG enthält die Regelungen zum Krankenentgeltanspruch der Hausbesorger. Der § 14 a HausbG sieht vor, dass wesentliche Teile des EFZG zur Anwendung gelangen.
Das HausbG ist auf Arbeitsverhältnisse, die nach dem abgeschlossen wurden, nicht mehr anzuwenden (siehe Anm 13 zu § 1 EFZG).