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S. 143Artikel II: Änderung des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes 1)
Diese Bestimmung betrifft die §§ 10 und 11 HausgG, welche die Krankenstandsregelungen der Hausgehilfen und Hausangestellten enthalten. Der § 11 a HausgG sieht die Anwendung wesentlicher Teile des EFZG auch für die Hausgehilfen und Hausangestellten vor (siehe auch Anm 13 zu § 1 EFZG).
Diese Regelungen wurden zuletzt geändert durch BGBl I Nr 44/2000.