KomKo – Kommentierte Kollektivverträge
2019
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Angestellte – RKV – Verfall (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 5 Abs 10
(10) Die Entlohnungen gemäß (1) bis (8) bzw. deren Abgeltung in bezahlter Freizeit gemäß (9) müssen binnen 4 Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
§ 10 Zif 6
(6) Verfall von Ansprüchen:
Ansprüche im Sinne dieses Abschnittes müssen spätestens innerhalb von 4 Monaten nach Beendigung der Dienstreise bzw. der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage des Fahrtenbuches bei sonstigem Verfall, beim Arbeitgeber durch Rechnungslegung bzw. Vorlage des Fahrtenbuches geltend gemacht werden.
§ 17 Abs 8
(8) Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das dem Angestellten gebührende monatliche Mindest...