Wolfram Hitz/Florian Schrenk

KomKo – Kommentierte Kollektivverträge

2019

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KomKo – Kommentierte Kollektivverträge

Persönliche Dienstverhinderung – Allgemeine Information

Allgemeines

Im Falle einer persönlichen Dienstverhinderung kann Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts bestehen. Die Entgeltfortzahlung gebührt für eine verhältnismäßig kurze Zeit, wobei hier grundsätzlich von längstens einer Woche pro Anlassfall ausgegangen wird. Diesbezügliche Anlässe sind in der Praxis insbesondere Arzt- und Behördentermine oder familiäre Ereignisse (die eigene Eheschließung, Wohnungswechsel, etc.).

Die Bestimmungen hierzu finden sich unter § 8 Abs. 3 AngG für Angestellte bzw. gleichlautend unter § 1154b Abs. 5 ABGB für Arbeiter.

Ein Arbeitnehmer hat die grundsätzliche Verpflichtung, den Eintritt eines Dienstversäumnisses möglichst zu vermeiden und alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Dienstverhinderung hintan zu halten. Nur wenn dies gescheitert ist, kann der Dienstverhinderungsgrund geltend gemacht werden. Dies ist insbesonde...

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