KomKo – Kommentierte Kollektivverträge
2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
ArbeitnehmerInnen – Telekom-KV – persönliche Dienstverhinderung – Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 7 Anspruch bei Dienstverhinderung
(1) Der/Die Arbeitnehmer/in behält nach § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz den Anspruch auf das Entgelt, wenn er/sie durch andere wichtige, seine/ihre Person betreffende Gründe ohne sein/ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner/ihrer Dienste verhindert wird.
(2) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist – ergänzend zu (1) – jedem/jeder Arbeitnehmer/in eine Freizeit ohne Schmälerung seines/ihres monatlichen Entgeltes, im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ereignis, in folgendem Ausmaß zu gewähren:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | beim
Tode des/der Ehegatten/Ehegattin | 3
... |