Zivilprozessrecht kompakt
1. Aufl. 2022
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S. 649. Die Rechtsmittelphase
9.1. Die Berufung
Die Berufung ist das ordentliche, mit aufschiebender Wirkung versehene und aufsteigende Rechtsmittel gegen Urteile erster Instanz (§§ 461 ff ZPO).
Wenn das Urteil mündlich verkündet wird, muss die Berufung angemeldet werden (§§ 414, 461 ZPO).
Ein Antrag auf Verfahrenshilfe unterbricht die Berufungsfrist bis zur rechtskräftigen Abweisung oder Zustellung des Urteils an den bestellten Verfahrenshelfer.
Die Berufungsfrist ist nicht erstreckbar, jedoch der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich.
9.1.1. Allgemeines
Die Berufung ist beim Prozessgericht I. Instanz einzubringen, die Frist beträgt vier Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils.
Das Berufungsgericht entscheidet im Rahmen der Anträge, wobei verfahrensleitende Beschlüsse mitangefochten sind (§ 462 ZPO). Wie in § 405 ZPO ist es dem Berufungsgericht verwehrt, eine Entscheidung zu fällen, die nicht begehrt wurde; wobei dies in II. Instanz für den Berufungsantrag weit weniger streng gehandhabt wird.
Grundsätzlich ist die Berufung in § 467 ZPO geregelt:
§ 467. Die Berufungsschrift muss nebst den allgemeinen Erfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes enthalten:
die Bezeichnung des Berufungsgerichtes;
die Bezei...