Vorstandsorganisation in der AG
1. Aufl. 2019
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S. 21115. Zusammenfassung in Thesen
Das Gesetz lässt einen eingliedrigen und einen mehrgliedrigen Vorstand ausdrücklich zu. Die Entscheidung, einen mehrgliedrigen Vorstand einzurichten, hängt im Wesentlichen von drei Faktoren ab: (i) dem von der Gesellschaft betriebenen Unternehmen und dessen Strukturen, dh unternehmensspezifische Aspekte; (ii) Eigentümerinteressen; und (iii) normativen Vorgaben.
Eine gesetzliche Höchstzahl an Vorstandsmitgliedern kennt das AktG nicht. Eine faktische Grenze bildet die Möglichkeit der sinnvollen Zusammenarbeit. Einen tauglichen Richtwert für eine Höchstgrenze bildet § 45 Abs 1 SEG.
Der aktienrechtliche Grundsatz der Gesamtverantwortung hat zwei Ausprägungen: Das ist zum einen die gesamtschuldnerische Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber der Gesellschaft und zum anderen der dadurch für das Zusammenwirken zur gemeinsamen Leitung der Gesellschaft vorgegebene Rahmen. Grundlage für die kollegiale (und damit gemeinschaftliche) Leitung der Gesellschaft bildet § 70 Abs 1 AktG. Der Grundsatz der Gesamtverantwortung schreibt eine Leitungspflicht und ein Leitungsrecht für jedes einzelne Vorstandsmitglied fest.
Der aktienrechtliche Grundsatz der Gleichberechtigung ist vom Grundsatz der Gleichbehand...