Vorstandsorganisation in der AG
1. Aufl. 2019
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S. 4610. Grundsatz der Gleichberechtigung aller Vorstandsmitglieder
10.1. Abgrenzung
Nunmehr ist die genaue Bedeutung des Grundsatzes der Gleichberechtigung der Vorstandsmitglieder zu klären. Zu unterscheiden ist der Grundsatz der Gleichberechtigung der Vorstandsmitglieder vom Grundsatz (oder Gebot) der Gleichbehandlung.
Eine allumfassende Gleichbehandlung aller Vorstandsmitglieder wird vom AktG nicht verlangt. Es ist etwa zulässig, das Ausmaß der Vertretungsmöglichkeit für verschiedene Vorstandsmitglieder unterschiedlich zu regeln. Ebenso können die im Rahmen einer Geschäfts-/Ressortverteilung zugewiesenen Zuständigkeiten nach Umfang und Wichtigkeit für die Gesellschaft voneinander abweichen.
Dennoch hat der Aufsichtsrat darauf zu achten, Vorstandsmitglieder unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln. Wird etwa ein Vorstandsmitglied aus „willkürliche[n] oder aus sachwidrigen Gründen“ von einer Begünstigung ausgeschlossen, die den anderen Vorstandsmitgliedern zukommt, so besteht ein Angleichungsanspruch. Die gleichen Überlegungen greifen auch bei Einwilligungen zu Wettbewerbshandlungen gem § 79 AktG. Ist die Ausgangslage hinsichtlich der Einwilligung bei den unterschiedlichen Vorstandsmitglieder...