Vorstandsorganisation in der AG
1. Aufl. 2019
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S. 429. Aktienrechtlicher Grundsatz der Gesamtverantwortung
Die Gesamtverantwortung hat für den Vorstand zwei Bedeutungen: Einerseits wird Gesamtverantwortung als Haftungsverantwortung der Vorstandsmitglieder für ihr Handeln gegenüber der Gesellschaft verstanden (§ 84 Abs 2 AktG). Das Gesetz spricht von der Haftung der Vorstandsmitglieder als Gesamtschuldner. Bei einem mehrgliedrigen Vorstand ist es daher präziser von der gesamtschuldnerischen Haftung der Vorstandsmitglieder zu sprechen.
Andererseits betrifft die Gesamtverantwortung die Organisation und das notwendige Maß des gemeinsamen, vorstandsinternen Zusammenwirkens, dh die gemeinsame Verantwortung für die Leitung der Gesellschaft. Wie zu zeigen sein wird, gibt es Aufgaben, die nur vom Gesamtvorstand wahrgenommen werden können und dürfen. Der Gesamtvorstand ist verantwortlich für diesen gesamtorganschaftlichen Leitungsbereich. Gegenstand der Untersuchung bildet lediglich die Gesamtverantwortung für die Leitung der Gesellschaft; Haftungsthemen werden weitestgehend ausgeklammert.
Als Grundlage, Maßstab und Grenze für das Vorstandshandeln und dessen arbeitsteilige Ausgestaltung ist eine genaue Verortung des Grundsatzes der Gesamtverantwortung unerläss...