Verwaltungs- und Abgabenvollstreckung
1. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 121. Einleitung
Bekanntlich wird zwischen einer gerichtlichen, verwaltungsbehördlichen und abgabenbehördlichen Vollstreckung unterschieden, je nachdem welche behördlichen Organe nach der Rechtsordnung mit der Vollstreckung betraut sind.
Abgabenbehördliche Vollstreckungsverfahren im Sinne der Abgabenexekutionsordnung – AbgEO sind jene Verfahren, die die Abgabenbehörden zur Einbringung und Sicherung öffentlicher Abgaben selbst durchzuführen haben (§ 3 Abs 4 AbgEO).
§ 1 Abs 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG sieht vor, dass die öffentlichen Abgaben und Beiträge und die ihnen gesetzlich gleichgehaltenen Geldleistungen, soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben geltenden Vorschriften von den hiezu berufenen Organen eingebracht werden.
Nach § 3 Abs 1 AbgEO werden die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche nach Maßgabe der Abs 2 und 3 dieser Bestimmung im abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht.
Gemäß § 3 VVG ist die Verpflichtung zu einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Geld...