Verwaltungs- und Abgabenvollstreckung
1. Aufl. 2021
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S. 21. Ausgangspunkt
Jede Verfahrensordnung baut auf einer Reihe von Grundsätzen über die Gestaltung des Verfahrens auf. Diese Prinzipien mögen im Gesetz explizit verankert oder nur aus bestimmten Vorschriften ableitbar sein – jedenfalls erleichtern sie der Wissenschaft die Systematisierung, geben dem Gesetzgeber Orientierung und helfen dem Rechtsanwender bei der Auslegung. Sie sind somit de lege lata et ferenda „Garanten der Proportionalität eines Gesamtsystems“, ihr Wert kann – so ist zu lesen – „nicht hoch genug eingeschätzt“ werden.
Allerdings scheint im Zwangsvollstreckungsrecht das Maximendenken fast 150 Jahre nach Schaffung der deutschen Reichsjustizgesetze und 125 Jahre nach Einführung der Exekutionsordnung noch nicht ganz angekommen zu sein. Stürner konstatiert:
„Während für das prozessuale Erkenntnisverfahren Grundrisse, Lehrbücher oder Kommentare die anerkannten Verfahrensgrundsätze stets ausführlich präsentieren, fehlt für das Vollstreckungsverfahren ein solcher Versuch entweder ganz, oder aber es findet sich eine sehr heterogene und oft zufällig wirkende Reihung mehr oder weniger anerkannter Grundsätze, die – oft als Gedankensplitter dargeboten – nur kurze Erwähnung und Beschreibung erfahren....