Die Umsatzsteuer für Spediteure & Frachtführer
3. Aufl. 2020
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S. 61Teil C – Umsatzsteuer für Auftraggeber
12. Ausfuhr von Gegenständen
12.1. Ort der Lieferung
Als Ausfuhrlieferungen kommen nur Lieferungen in Betracht, bei denen der Gegenstand der Lieferung befördert oder versendet wird. Ausfuhrlieferungen sind daher gemäß § 3 Abs 8 UStG dort steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt.
Auf Reihenlieferungen (seit vgl § 3 Abs 15 UStG) wird hier nicht weiter eingegangen.
12.2. Umsatzsteuerbefreiung
Ausfuhrlieferungen sind von der Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen befreit. Es handelt sich um eine echte Steuerbefreiung, dh dass trotz der Steuerbefreiung Vorsteuern im Zusammenhang mit der Ausfuhrlieferung abzugsfähig bleiben.
Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
der Gegenstand muss in das Drittland gelangen, eine Be- oder Verarbeitung vor der Ausfuhr durch einen Beauftragten des Abnehmers ist jedoch zulässig;
bei Abholfällen, dh wenn der Abnehmer den Gegenstand selbst in das Drittland befördert oder versendet/versenden lässt, muss ein ausländischer Abnehmer vorliegen; wenn der liefernde Unternehmer den Gegenstand befördert oder versendet, ist ein ausländischer Abnehmer nicht erforderlich;
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