Die Umsatzsteuer für Spediteure & Frachtführer
3. Aufl. 2020
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S. 11Teil A – Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer
2. Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen
2.1. Ort der Leistung
Es wird zwischen Dienstleistungen an Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 und Z 2 UStG (Business to Business, B2B) und Dienstleistungen an Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG, dh an Privatpersonen (Business to Consumer, B2C), unterschieden.
Der Spediteur oder Frachtführer muss nachweisen, dass der Kunde ein Unternehmer ist, wenn die B2B-Regeln angewandt werden. Er sollte diese Nachweise auch für eine Betriebsprüfung aufbewahren.
In der EU erfolgt der Nachweis in der Regel durch Bekanntgabe der UID-Nummer, die im FinanzOnline auf Stufe 2 zu prüfen ist. Die Abfrage auf Stufe 2 bedeutet, dass nicht nur die Gültigkeit der UID-Nummer überprüft wird, sondern auch ein Abgleich mit Namen und Anschrift des Inhabers der UID durchgeführt wird. Details dazu finden Sie in den Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 („UStR 2000“), Rz 638y ff und 4354 ff.
Von einem Kunden außerhalb der EU (Drittland) ohne UID-Nummer müssen andere Nachweise eingeholt werden. Dafür kommt insbesondere eine Unternehmerbestätigung des Ansässigkeitsstaates in Betracht.
Die Qualifikation als Unternehmer oder Nichtunternehmer wird im Transportbereich in der Regel ...