Teilzeitformen
1. Aufl. 2019
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S. 393. Mehrarbeit
3.1. Allgemein
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Leistungen von Mehrarbeit finden sich in § 19d Abs 3 AZG.
Mehrarbeit liegt einerseits dann vor, wenn Arbeitsleistungen innerhalb der täglichen und wöchentlichen NAZ-Grenzen erbracht werden und das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen NAZ überschritten wird.
Andererseits sind auch Arbeitsleistungen als Mehrarbeit zu qualifizieren, wenn sie außerhalb der Lagevereinbarung geleistet wurden.
Mehrarbeit muss nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen geleistet werden:
gesetzliche Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder der Dienstvertrag sehen eine entsprechende Verpflichtung des Dienstnehmers vor;
es besteht ein erhöhter Arbeitsbedarf oder die Mehrarbeit ist zur Vornahme von Vor- und Abschlussarbeiten iSd § 8 AZG erforderlich;
berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers stehen der Erbringung von Mehrarbeit nicht entgegen.
Sofern eine Verpflichtung zur Erbringung von Mehrarbeit nicht in etwaigen Kollektivverträgen vorgesehen ist, sollte eine Verpflichtung jedenfalls in den Dienstvertrag aufgenommen werden.
Die dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Mehrarbeitsverpflichtung orientieren sich an den Vora...