Teilzeitformen
1. Aufl. 2019
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S. 81. Einleitung
1.1. Allgemein
Verpflichtet sich eine Person zur Erbringung von Dienstleistungen für einen bestimmten Zeitraum, so wird dadurch ein Dienstverhältnis begründet, sofern diese Person in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig wird.
Die Hauptleistungspflichten des Dienstverhältnisses sind in der Regel die Entgelt- und die Arbeitspflicht.
Der Dienstnehmer hat seinem Dienstgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, wobei grundsätzlich kein bestimmter Erfolg, sondern ein sorgfältiges Bemühen geschuldet wird.
Das zeitliche Ausmaß sowie die Lage der Zeit, innerhalb derer sich der Dienstnehmer leistungsbereit zur Verfügung zu halten hat, wird durch die vereinbarte Normalarbeitszeit bestimmt.
Nur innerhalb dieser kann der Dienstgeber grundsätzlich auf die Arbeitskraft des Dienstnehmers bauen. Die vereinbarten Rahmenbedingungen betreffend der Arbeitszeit gehören somit zu den wesentlichen Elementen einer umfassenden dienstvertraglichen Regelung.
Gemäß § 2 Abs 2 Z 11 AVRAG hat der verpflichtend auszustellende schriftliche Dienstzettel Angaben über die tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit zu enthalten.
Charakteristisch für ein Dienstverhältnis ist die persönliche Abhängigkeit...