Lohn- & Sozialdumping Bekämpfungsgesetz
4. Aufl. 2021
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S. 697. Strafbestimmungen
Die Strafbestimmungen im Bereich der Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfung wurden ursprünglich am eingeführt. Betroffen waren Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem aufrecht waren.
Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz wurde per novelliert. Durch die Schaffung des LSD-BG als formal neues Gesetz wurden die Regelungen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping aus dem AVRAG herausgelöst.
In Umsetzung des Regierungsprogramms 2020–2024 und vor dem Hintergrund der Judikatur der Urteile des EuGH in den Rechtssachen Maksimovic ua, C-64/18 sowie Cepelnik, wurden vor allem die Verwaltungsstrafbestimmungen (§§ 26 bis 29 LSD-BG) überarbeitet.
In der Folge wird die seit geltende Rechtslage dargestellt. Auf ältere Sachverhalte sind teilweise andere Regelungen anzuwenden. Grundsätzlich sind keine Übergangsbestimmungen vorgesehen.
7.1. Verstöße bei Entsendung und Überlassung (Melde- und Bereithaltungspflichten)
Verwaltungsrechtlich strafbar ist, wer als Arbeitgeber oder Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder in der Schweiz die Meldung oder Änderungsmeldung über die Entsendung oder Überlassung (§ 19 LSD-BG) ni...