Der neue Kollektivvertrag für Angestellte im Handel
3. Aufl. 2021
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S. 1238. Sozialpartnerschaft im Betrieb
Der Betriebsrat und die Geschäftsführung in einem Betrieb haben die Aufgabe das neue Gehaltssystem im Betrieb umzusetzen. Dabei geben Gesetzgeber und Kollektivvertrag den betrieblichen Sozialpartnern den Gestaltungsraum weitgehend vor.
Das Arbeitsverfassungsgesetz regelt die grundsätzlichen Mitbestimmungsrechte im Betrieb. Aufgaben, Rechte und Pflichten können daraus klar abgeleitet werden und definieren damit die betriebliche Sozialpartnerschaft auf gesetzlicher Ebene.
Die Sozialpartner delegieren über den Kollektivvertrag in verschiedenen Themenbereichen den Interessenausgleich auf die betriebliche Ebene. So werden betriebsspezifische Lösungen in einem grob definierten Rahmen möglich. Auch bei der Einführung des neuen Gehaltssystems haben die Sozialpartner diesen Weg gewählt. Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates sind in den Übergangsbestimmungen klar verankert und die Betriebsvereinbarung zum Umstiegsstichtag soll das Ergebnis eines gemeinsamen Prozesses sein.
Alle Angestellten sind unter Mitwirkung des Betriebsrates in das Gehaltsystem NEU einzustufen. Die Abstimmung
über die Information der Angestellten,
zur betrieblichen Handhabung der Übergangsbestimmungen und
zur Einst...